18.02.2025
Der Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh wird mittels Verfügung vom 10. Januar 2025 die volle Zuständigkeit zur Bewilligung von Baugesuchen unbefristet übertragen. (Art. 33 Abs 3 BauG).
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation (20. Februar 2025) Beschwerde beim Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, 3011 Bern, eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Die neue Zuständigkeitsordnung gilt für alle Baugesuche, die nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eingereicht werden.
Im öffentlichen Baurecht wird unterschieden zwischen grossen Gemeinden (mindestens 10'000 Einwohner) und kleinen Gemeinden. Letztere verfügen über eine eingeschränkte Kompetenz für die Beurteilung von Bauvorhaben. Kleine Gemeinden können nur Baugesuche mit geringem Koordinationsaufwand abschliessend beurteilen – bei allen anderen Baugesuchen ist die Regierungsstatthalterin zuständig für die Erteilung der Baubewilligung.
Rüdtligen-Alchenflüh galt bisher baurechtlich als «kleine Gemeinde». Auf Antrag des Gemeinderates hat nun jedoch der Kanton der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh per 01. April 2025 die volle und unbefristete Baubewilligungskompetenz übertragen.
Gemeindeverwaltung Rüdtligen-Alchenflüh
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